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OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2006 - 16 E 1577/05 |
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OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. August 2006 - 16 E 1577/05 (https://dejure.org/2006,24389)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Minden, 30.11.2005 - 6 K 472/04
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2006 - 16 E 1577/05
- VG Minden, 27.12.2006 - 6 K 472/04
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2007, 828
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2001 - 16 E 152/01
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2006 - 16 E 1577/05
Gegenstand einer Verpflichtungsklage auf dem Gebiet des Sozialleistungsrechts ist für gewöhnlich der materiell mit dem Bekanntwerden der Notlage bzw. der Hilfebeantragung einsetzende und in aller Regel mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides endende und damit im Zeitpunkt der Klageerhebung typischerweise bereits zeitlich fixierte Leistungsbewilligungsanspruch, so dass für eine am Zeitpunkt der Klageerhebung ansetzende Unterscheidung zwischen rückständigen und zukünftigen Leistungsansprüchen von vornherein kein nachvollziehbarer Grund besteht (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2001 - 16 E 152/01 -, FEVS 53, 68 = FamRZ 2002, 34, und vom 7. Juni 2001 - 16 E 181/01 -, Juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2001 - 16 E 181/01
Streitwert und Streitgegenstand bei einem Verfahren über laufende …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2006 - 16 E 1577/05
Gegenstand einer Verpflichtungsklage auf dem Gebiet des Sozialleistungsrechts ist für gewöhnlich der materiell mit dem Bekanntwerden der Notlage bzw. der Hilfebeantragung einsetzende und in aller Regel mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides endende und damit im Zeitpunkt der Klageerhebung typischerweise bereits zeitlich fixierte Leistungsbewilligungsanspruch, so dass für eine am Zeitpunkt der Klageerhebung ansetzende Unterscheidung zwischen rückständigen und zukünftigen Leistungsansprüchen von vornherein kein nachvollziehbarer Grund besteht (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2001 - 16 E 152/01 -, FEVS 53, 68 = FamRZ 2002, 34, und vom 7. Juni 2001 - 16 E 181/01 -, Juris).